Werfen Sie gerne einen Blick in unsere aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Verträgen und Angeboten liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sämtliche Bedingungen des Käufers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Stillschweigen auf unsere Bedingungen oder Entgegennahme unserer Lieferungen gelten als Genehmigung unserer Bedingungen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Muster und Prospekte dienen lediglich als Anschauungsmaterial. Eine etwaige Verbindlichkeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit in den Verkaufsunterlagen Gewichte, Abmessungen sowie Baumaße aufgeführt sind, sind diese ohne Verbindlichkeit, da durch Typenänderung oder eine entsprechende Entwicklung Änderungen eintreten können. Die Anpassung an eine später vielleicht abweichende Normung bleibt vorbehalten.

3. Preisstellung

Unsere Angebote sind stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind. Die abgegebenen Preise verstehen sich ab unserem Lager oder Werkslager, ausschließlich Verpackungskosten; die Mehrwertsteuer wird noch hinzugerechnet. Inzwischen eingetretene Verteuerungen werden berechnet, doch berücksichtigen wir auch zwischenzeitliche Preissenkungen. Der Mindestauftragswert muss 30,– € betragen. Bei Lieferungen von Maschinen bzw. Einrichtungsgegenständen wird eine Transportversicherung zu Lasten des Käufers abgeschlossen. Mündlich abgegebene Preise oder sonstige Vereinbarungen werden erst rechtskräftig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich − unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers − um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Frist gewähren.

5. Rücktrittsrecht

Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so können wir die Leistung verweigern, bis die Zahlung oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist.

6. Gewichte und Mengen

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.

7. Schutzrechte

Der Besteller übernimmt dafür die Gewähr, dass nach seinen Angaben hergestellte und gelieferte Waren die Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

8. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu bezahlen: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ./. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Davon ausgenommen sind Investitionsgüter, wie Maschinen, Transportgeräte etc., für welche Sonderbedingungen gelten. Kleinlieferungen unter 30,– € sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen berechnet, die den Sätzen für Bankkredite entsprechen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung, wobei Skontoabzug nicht möglich ist und Diskontspesen belastet werden. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Absicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen bzw. nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9. Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Herstellerwerk oder das Lager verlassen hat. Wenn der Versand durch Verschulden des Bestellers verzögert wird, geht die Gefahr für die Dauer der Verzögerung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Transportschäden ist sofort nach Erhalt eine rechtsverbindliche Bruchbescheinigung durch den ausliefernden Spediteur bzw. die Bundesbahn auszustellen.

10. Haftung bei Mängeln

1. Für Mängel der Lieferung − außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter, vertragswesentlicher Pflichten − haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder gewerblicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

b) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Im Falle der Mangelbeseitung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen.
Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.

6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10 a. Haftungsbeschränkung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Kaufwert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllunsgehilfen.

2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei Zahlungen durch Wechsel oder Scheck/Wechsel (sog. Refinanzierungspapiere) erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst nach endgültiger Einlösung dieser Papiere. Im Falle der Weiterveräußerung oder -verarbeitung gilt die dadurch entstandene Forderung als abgetreten.

Werden Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist Lüdenscheid.

13. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.